Grundbuchgesetz in der Türkei
Gesetzliche Rahmenbedingungen des Immobilienerwerbs durch
Ausländer in der Türkei.
Die Grundsätze über den Immobilienerwerb von Ausländern in
der Türkei wurden ursprünglich im Grundbuchgesetz vom 1934
mit der Nummer 2644 geregelt. Im Jahre 2003 hat die
Regierung mit dem Gesetz Nr. 4916 den Immobilienerwerb für
Ausländer in der Türkei erleichtert. Bei dieser
Gesetzesänderung wurden ausländerrechtliche Einschränkungen
hinsichtlich von Grundstücken im Dorfgesetz Nr. 442/1924
(Köy Kanunu) und Grundbuchgesetz Nr. 2644/1934 (Tapu Kanunu)
aufgehoben. Jedoch wurde das Gesetz Nr. 4916 kurze Zeit
später vom Verfassungsgericht verworfen. Daraufhin hat die
Regierung entsprechend den Vorlagen des Verfassungsgerichts
die Rechtslage über den Erwerb von Immobilien durch
Ausländer in der Türkei mit dem Gesetz Nr. 5444 vom
29.12.2005 neu geregelt.
Das Gesetz Nr. 5444 vom 29.12.2005 ist am 07.01.2006 in
Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde Art. 35 des
Grundbuchgesetzes Nr. 2644 (Tapu Kanunu) geändert und die
neuen Rahmenbedingungen des Immobilienerwerbs in der Türkei
durch ausländische Privatpersonen sowie Gesellschaften
geregelt.
Nach der aktuellen Gesetzeslage können Ausländer mit
folgenden Einschränkungen Immobilien in der Türkei erwerben:
Gegenseitigkeitsprinzip:
Der Immobilienerwerb durch Ausländer in
der Türkei erfolgt vor allem nach dem
Gegenseitigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass
Staatsangehörige nur aus denjenigen Ländern Immobilien in
der Türkei erwerben können, die auch türkischen
Staatsbürgern den Erwerb von Immobilien in Ihrem Land
erlauben. Die Türkei steht mit über 80 Ländern im
Gegenseitigkeitsverhältnis, darunter alle europäische
Länder.
Flächeneinschränkung:
Ausländer dürfen in der Türkei bis zu
30 Hektar (300.000 qm) Grundeigentum zu Wohn- und
Gewerbezwecken genehmigungsfrei erwerben. Für größere Flächen ist eine Genehmigung des Ministerrats erforderlich. Daneben darf max. 0,5 % der
Gesamtfläche einer Provinz von Ausländern erworben werden.
Ortseinschränkung:
Ausländer dürfen nur in denjenigen Gebieten Immobilien
erwerben, in denen ein qualifizierter Bebauungs- oder
örtlicher Bebauungsplan existiert. Auch der Erwerb auf
militärischen Sperr- und Sicherheitszonen ist
ausgeschlossen. Über diese Einschränkungen hinaus muss bei
jedem einzelnen Immobilienkauf eine Genehmigung von der
Militärverwaltung für die Übertragung im Grundbuchamt
vorgelegt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Immobilie
in den erlaubten Gebieten handelt.
Ausnahme:
Erwerb durch Erbschaft. Bei Immobilien, die im Wege einer
Erbschaft auf diejenigen Staatsangehörige von Staaten
übertragen wurden, mit denen die Türkei im
Gegenseitigkeitsverhältnis steht, finden die oben genannten
Beschränkungen keine Anwendung.
Erbschaft:
Im Todesfall geht die Immobilie an die Erben über. Mit dem
offiziell übersetzten und notariell beglaubigten Erbschein,
wird die Immobilie in der Türkei auf den Erben
umgeschrieben.
Die Abwicklung des
Immobilienkaufs in der Türkei
Nach türkischem Recht wird die Eigentumsübertragung nach
entsprechender Willenserklärung des Verkäufers und Käufers
ausschließlich im Grundbuchamt vorgenommen. Beim
Immobilienerwerb durch Ausländer in der Türkei ist eine
entsprechende schriftliche Zusage der Militärverwaltung
notwendig, die versichert, dass die betreffende Immobilie
nicht in einer militärischen Sperr- oder Sicherheitszone
liegt. In der Regel wird diese Zusage vom zuständigen
Grundbuchamt bei der zuständigen Militärbehörde beantragt
und ca. in 2 Monaten erteilt. Notare werden weder bei der
Vertragsabwicklung noch bei der Übertragung im Grundbuchamt
eingeschaltet. Bei der Übertragung im Grundbuchamt muss ein
vereidigter Übersetzer zur Verfügung stehen, wenn die
ausländische Vertragspartei der türkischen Sprache nicht
mächtig ist. Für die Immobilienübertragung im Grundbuchamt
müssen persönliche Unterlagen und Informationen der
ausländischen Vertragspartei im Vorfeld vorbereitet werden.
Erforderliche
Unterlagen bei Privatpersonen:
»
Personalausweis oder Reisepass.
»
Passfotos.
»
Heimatadresse, Vater und Mutternamen (ist lediglich zur
Unterscheidung gedacht).
»
Erfolgt die Abwicklung durch einen Bevollmächtigten, ist
eine Vollmacht vorzulegen.
»
Steuernummer in der Türkei (wird vom örtlichen Finanzamt
ausgegeben)
Erforderliche Unterlagen bei
juristischen Personen:
Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen:
»
Notariell beglaubigte Unterschrift des
Handlungsbevollmächtigten des Unternehmens.
»
Ein von der örtlich zuständigen Handelskammer ausgestelltes
Vollmachtzertifikat mit Bezug auf den
Inhalt des Gesellschaftsvertrages, aus dem sich ergibt welcher
Gesellschafter für den Kauf von
Immobilien verantwortlich ist. Erfolgt die Abwicklung durch einen
Bevollmächtigten, ist die Vollmacht
vorzulegen.
»
Steuernummer der Gesellschaft.
Nach der Übertragung
wird dem neuen Eigentümer der Immobilie ein Auszug aus dem
Grundbuch namens „Tapu Senedi“ ausgehändigt. Der
ausländische Eigentümer kann die Immobilie jederzeit
weiterverkaufen und den Verkaufserlös wieder ohne weiteres
ins Ausland transferieren.