Der Erwerb von Grundbesitz
ist relativ einfach und im Gegensatz zur weitläufigen Meinung absolut
sicher und risikolos. Jeder Erwerb wird nach einem Verkauf in das
Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch wird bei den örtlichen
Grundbuchämtern ausgestellt.
Grundbuchgesetz / Rahmenbedingungen:
Die neuen Rahmenbedingungen des Immobilienerwerbs in der Türkei durch
ausländische Privatpersonen sowie Gesellschaften ist mit der
Neuformulierung der Art. 35 und 36 am 17.07.2008 in Kraft getreten.
Nach der aktuellen Gesetzeslage können Europäer bzw. Ausländer mit
folgenden Einschränkungen Immobilien in der Türkei erwerben:
Gegenseitigkeitsprinzip:
Der Immobilienerwerb durch Ausländer in der Türkei erfolgt vor allem
nach dem Gegenseitigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass Staatsangehörige
nur aus Ländern, die türkischen Staatsbürgern den Erwerb von Immobilien
erlauben, im Gegenzug dazu berechtigt sind, in der Türkei Immobilien zu
kaufen. Türkei steht mit allen westlichen Ländern im
Gegenseitigkeitsverhältnis. Die aktuelle Liste der Länder, mit denen
Türkei in Gegenseitigkeitsverhältnis steht, kann auf der Website des
türkischen Grundbuch- und Katasteramts ( www.tkgm.gov.tr ) in türkischer
und englischer Sprache erfahren werden.
Flächeneinschränkung:
Ausländer können in der Türkei bis zu 2,5 Hektar (25.000 qm)
Grundeigentum zu Wohn- und Gewerbezwecken erwerben. Daneben darf max.
0,5 % der Gesamtfläche einer Provinz von Ausländern erworben werden.
Ortseinschränkung:
Ausländer können nur in Gebieten eine Immobilie erwerben, in denen ein
qualifizierter Bebauungs- oder örtlicher Bebauungsplan gibt. Darüber
hinaus ist ein Erwerb in militärischen Sperr- und Sicherheitszonen,
Flora und Fauna, Agra und Bewässerungsgebieten, wegen kultureller und
religiöser Besonderheiten wichtige und strategisch wichtige Gebiete
ausgeschlossen. Vereine, Gemeinden, Genossenschaften und Fonds können
keine Immobilien bzw. Grundstücke erwerben.
Ausnahme: Erwerb durch Erbschaft.
Bei Immobilien, die im Wege einer Erbschaft auf Staatsangehörige von
Staaten übertragen wurden, mit der die Türkei im
Gegenseitigkeitsverhältnis steht, finden die oben genannten
Beschränkungen keine Anwendung.
Abwicklung eines Immobilienkaufs in der Türkei
Nach türkischem Recht wird die Eigentumsübertragung auf entsprechende
Willenserklärung des Verkäufers und Käufers ausschließlich im
Grundbuchamt vorgenommen. Im Gegensatz zu europäischen Ländern sind
Notare in die Abwicklung der Eigentumsübertragung nicht beteiligt. Die
Grundbuchämter erledigen die Prüfungen und die Übertragungen nach der
Einreichung der notwendigen Unterlagen, die in Europa überwiegend vom
Notar vorgenommen wird.
Es ist in der Türkei nicht erlaubt, Immobilien bzw. Grundstücke zu
übertragen/verkaufen auf denen eine Hypothek lastet. Die Grundbuchämter
verlangen vom Verkäufer, bevor die Übertragung stattfindet, die
Aufhebung der Hypothek.
Bei der Übertragung im Grundbuchamt muss ein vereidigter Übersetzer zur
Verfügung stehen, wenn die ausländische Vertragspartei die türkische
Sprache nicht beherrscht. Für die Abwicklung im Grundbuchamt müssen
persönliche Unterlagen und Informationen der ausländischen
Vertragspartei im Vorfeld vorbereitet werden. Nach der Übertragung wird
dem neuen Eigentümer der Immobilie ein Auszug aus dem Grundbuch namens
“Tapu Senedi“ ausgehändigt.
Erforderliche Unterlagen des Käufers, um die Formalitäten zu beginnen:
» Kopie vom Reisepass
» 4 Passfotos
» Steuernummer. Die Steuernummer wird ausgestellt beim örtlichen
Finanzamt.
Wir begleiten Sie dorthin.
» Heimatadresse und Vatername (Wird im Kaufvertrag bereits eingefügt)
» Darüber hinaus sind noch diverse Unterlagen über die gekaufte
Immobilie einzureichen wie
z.B. Pläne die ausgehändigt sein müssen vom
Katasteramt, über die Region, das gesamte
Grundstück und die Parzelle
auf dem sich die Immobilie befindet.
Alle oben genannten Formalitäten und die Zusammenstellung der weiteren
Unterlagen die für die Übertragung des Grundbuchs belangreich sind, bis
zur Aushändigung des Grundbuchauszugs bearbeiten wir für Sie.
Eine Freistellungsbestätigung von der zuständigen Militärverwaltung in
Izmir ist für die Übertragung im Grundbuchamt erforderlich. Hierbei
handelt es sich um reine Formalität ist aber für den Grundbucheintrag
erforderlich. Die Überprüfungszeit beträgt ca. 4-6 Monate. Erst nach der
Freistellung erfolgt der Grundbucheintrag.
Bevor das Grundbuch seinen neuen Besitzer findet, wird die Immobilie,
das Grundstück auf dem die Immobilie steht, ob es ordnungsgemäß nach den
vorgeschriebenen Bebauungsplänen gebaut wurde und noch vieles mehr vom
Grundbuch- und Katasteramt überprüft. Das ist ein zusätzlicher
Kontrollmechanismus zum Schutz des zukünftigen Eigentümers.
